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Re: 100 km/h und Ausland

Verfasst: 04.09.2017 09:24
von Jonnyrg
Um in Deutschland die 100km/h-Berechtigung zu erhalten, muss der Anhänger 120 km/h abkönnen (steht auch in der 9. AusnahmeVO). Wenn also im COC "nur" 100 steht, ist auch bei uns hier (sofern meine Prüferkollegen mal ihre Arbeit genau machen ;-) ) keine 100 km/h Zuteilung möglich.
Und nun andersrum: Wenn ihr also ne 100er auf "richtigem" Wege erhalten habt, sind rein technisch sowieso 120 möglich.

Re: 100 km/h und Ausland

Verfasst: 04.09.2017 11:32
von Per
Jonnyrg hat geschrieben:steht auch in der 9. AusnahmeVO
Das beweist du mal bitte mit Zitaten, bevor du hier vllt. noch jemanden verunsicherst!

Re: 100 km/h und Ausland

Verfasst: 04.09.2017 19:21
von Fuzzy
Jonnyrg hat geschrieben:Um in Deutschland die 100km/h-Berechtigung zu erhalten, muss der Anhänger 120 km/h abkönnen (steht auch in der 9. AusnahmeVO). Wenn also im COC "nur" 100 steht, ist auch bei uns hier (sofern meine Prüferkollegen mal ihre Arbeit genau machen ;-) ) keine 100 km/h Zuteilung möglich.
Und nun andersrum: Wenn ihr also ne 100er auf "richtigem" Wege erhalten habt, sind rein technisch sowieso 120 möglich.
Sorry, aber das ist so leider nicht richtig. Wenn deine Prüferkollegen ihre Arbeit richtig machen interessieren die 120km/ nur bei Punkt 1b und 1c beim Gewichtsfaktor falls keine Antischlingerkupplung verbaut ist.
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:

a)
für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b)
für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
c)
für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:

aa)
zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb)
zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;

d)
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn

aa)
der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder
bb)
mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;


Die 120km/ finden sich ansonsten nur noch bei §3 im Bezug auf die Reifen.

Alles andere ist bestenfalls Auslegungssache oder Arbeitsanweisungen der Prüforganisationen