Seite 2 von 4
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 19.10.2011 19:19
von Mammut
Hallo Allerseits
Also für mich ist ganz klar,wenn der Haken etwas verdeckt muß er ab.Zum Bsp ein Peugeot 206,der hat in der mitte der Stoßstange(wenn man sie so noch nennen kann)
seine Nebelschlußleuchte und er würde nie eine starre Kupplung bekommen.Ebenso der 106er mit seinem tiefen Kennzeichen. Ich mache meine auch nicht immer ab,aber bei meinem Mazda verdeckt sie auch nichts.
Bei unserer heutigen Rechtssprechung könnte ich mir das mit der Teilschuld aber sehr wohl vorstellen.
Grüße, Michael
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 19.10.2011 19:22
von KlappiRappi
Nabend..
Uuups Einer dazwischen gekommen

Also mal quoten....
also bei mir müsste der Schutzman eine Armbinde mit 3 Punkten tragen, wenn er das Kennzeichen nicht mehr lesen kann
Das war auch mehr auf die KFZs bezogen wo es Sinn macht und halt ein Muss ist! Damit war nicht JEDES Fahrzeug gemeint!
ZB der 1er BMW und andere Fahrzeuge wo das Kennzeichen durch den Haken verdeckt wird.
Wenn ich Jemandem vorwerfe zu "Verallgemeinern" werde ich das besimmt nicht im selben Satz auch tun
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 19.10.2011 19:33
von KlappiRappi
Hi.
Kollege Anwalt schreibt....
§30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten "Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Bei einem guten Rechtsverdreher wäre eine abnehmbare AHK also eine vermeidbare Gefährdung.
Oder halt auch einer Erhöhung der Schadens

Ähhh und da greift wohl auch bei deutschen Staatsbürgern die Schadensminderungspflicht

Die hat wohl jeder Bürger hier, sogar festgschrieben
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 20.10.2011 06:46
von Niels$
Mir ist gerade jemand aufgefahren . Die Rennleitung interessierte nicht weiter für die AHK, welche seit unserem feuchten Sommerurlaub nicht mehr ab ging, stellte nur fest, dass sie verbogen ist. Auch mein Kollege (ein konsequenter AHK-Dranlasser) hatte schon einen Auffahrunfall, ohne das sein Haken da in irgendeiner Form reklamiert wurde.
Niels
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 20.10.2011 10:25
von Caruso
Das geht solange gut,bis der Drauffahrende der Meinung ist,
dass er garnicht der Unfallverursacher wäre und einen Gutachter
bestellt.
Wir sind Deutschland.

Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 20.10.2011 18:02
von KlappiRappi
Hi.
Die Rennleitung interessierte nicht wei
Paßt doch, in der StVO steht der §30, den würde die Rennleitung nie mit ner AHK in Zusammenhang bringen.
Ein findiger Rechtsverdreher, wie ich schrieb, könnte in Bezug auf den Eintrag im BGB und/oder durch den §30 StVO einen davon machen!
Auch der von Caruso beschriebene Gutachter.
Ist auch immer die Frage von Kosten und Nutzen...
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 22.10.2011 12:25
von Bernie
Moin, Moin
Tja, wie Marck schon sagt: Da muss der Schutzmann aber eine dicke Brille beantragen, wenn er das Kennzeichen wegen einer AHK nicht lesen kann.
Wenn der mir tatsächlich dewegen einen Strafzettel schreibt, würde ich den kopieren und an die BILD-Zeitung schicken, da bekomme ich vielleicht noch 50,- € als Witz des Monats....
Aber bezahlen würde ich auf keinen Fall. Das würde ich darauf ankommen lassen.
Jede AHK, abnehmbar oder nicht, die eine EU-Betriebserlaubnis hat (und die haben die meisten !!!) ist vom
Kraftfahrt - Bundesamt (KBA) abgenommen, bauartgeprüft und für verkehrstauglich befunden worden.
Dermaßen verkehrstauglich, dass man mittlerweile nicht mal mehr zum TÜV fahern muss zwecks Eintragung !!!
Dass man bei der abnehmbaren Kupplung im angebauten Zustand evenentuell einen Buchstaben des Kennzeichens oder eine Zahl desselben nicht sofort erkennen kann, ohne den Kopf um 5 Grad zu drehen, ist daher von ganz oben abgesegnet.
Da kann der "Schutzmann" machen, was er will, aber vor einem Gericht wird er da mit seinen Argumenten scheitern.
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 22.10.2011 13:20
von Jugger64
Hallo Bernie,
wenn du dich da mal nicht täuschst. In meinen Augen ist deine Herleitung über die Existenz einer EU-Betriebserlaubnis einer Anhängevorrichtung für einen bestimmten PKW-Typ etwas gewagt, wenn man den Inhalt nicht kennt.
Da die Anhängevorrichungen immer für ein bestimmtes Modell eines Kfz-Herstellers konstruiert sind und mit einer EU-Betriebserlaubnis versehen werden, ist es doch gut möglich, dass dort die entsprechende Einschränkung vermerkt wird, wenn der Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt. Leider fehlt es mir an der Motivation das genauer zu recherchieren. Da sollte mal jemand, der so ein Fahrzeug hat in seine Betriebserlaubnis schauen.
Wie dem auch sei, ich finde, dass sich die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in
§10 Abs.2 Satz 1 recht deutlich zu dem Thema äußert.
Gruß
Norbert
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 22.10.2011 14:56
von Strange Rover
So isses, zumindest bei meinem Auto.
Bei Nichtgebrauch ist der Zughaken zu entfernen, steht in der ABE.
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 22.10.2011 17:32
von KlappiRappi
Tach..
Tja, wie Marck schon sagt: Da muss der Schutzmann aber eine dicke Brille beantragen, wenn er das Kennzeichen wegen einer AHK nicht lesen kann.

Wenn der mir tatsächlich dewegen einen Strafzettel schreibt, würde ich den kopieren und an die BILD-Zeitung schicken, da bekomme ich vielleicht noch 50,- € als Witz des Monats....
Dass man bei der abnehmbaren Kupplung im angebauten Zustand evenentuell einen Buchstaben des Kennzeichens oder eine Zahl desselben nicht sofort erkennen kann, ohne den Kopf um 5 Grad zu drehen, ist daher von ganz oben abgesegnet.
Ei jei jei...immer dieses gefährliche Halbwissen bis Nichwissen
Wie Norbert schon schrieb ist bei Fahrzeugen wo der Haken das Kennzeichen verdeckt ein Eintrag in der ABE

Deswegen ist es von gaaanz Oben abgesegnet das man den Haken abnehmen muss...
Kannst ja mal versuchen bei KFZs mit tief angebrachtem Kennzeichen ne Starre zu kaufen,
wird schon seinen Grund haben das man da Keine bekommt
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 24.10.2011 14:47
von Tessala
KlappiRappi hat geschrieben:Ei jei jei...immer dieses gefährliche Halbwissen bis Nichwissen
Servus,
naja ich habe in diesem Threat noch keine anderen angaben als "es könnte sein", "vermutlich kann er zu rechenschaft gezogen werden" etc. gelesen. Insofern dürfte hier alles Deiner Aussage entsprechen
Grundsätzliich kann man denk ich schon belangt werden, wenn eine Abnehmbare AHK nicht abgenommen wird, das könnte man aber auch wegen nicht angeklappten Außenspiegeln.

Egal bei welchem RA man nachfragt, er wird sich ohne Grundsatzurteil (und das gibt es meines wissens nicht) nicht festlegen. Und im Zweifelsfall kann man immer belangt werden (außer man bleibt auf dem Sofa sitzen)
Aber ich richte mich als dummer Anwender nach dem Handbuch meines KFZs und da stand noch bei keinem drin, das ich die abnehmbare AHK bei nichtgebrauch abnehmen muß.
Gruß
Marck
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 24.10.2011 15:57
von KlappiRappi
Hi.
Das gewisse Paragraphen ein Müssen und Sollen sind und nicht "könnte sein" oder "vielleicht kann er",
sollte Jeder begreifen der den Thread komplett liest und versteht!
Wo hast Du gelesen das Du in die Bedienungsanleitung deines KFZs sehen sollst?!
Steht da auch drin wie breit deine Verbreiterungen sein dürfen oder wie laut dein Sportauspuff?!
Nööö, das steht,
wie in dem Thread schon mehrmals beschrieben,in deiner ABE!
Der bewegliche Außenspiegel ist beweglich damit er bei touchieren eines Füßgängers oder eines Gegenstandes wegklappt,
da ist das Gefahrenpotential also bei der Entwicklung und Produktion beseitigt!
Es gibt sogar Autos die machen das nach verriegeln
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 24.10.2011 15:58
von KlappiRappi
Ahhh sorry...
Quote mal vollständig dann hat sich das mit dem Halbwissen auch erledigt
Ei jei jei...immer dieses gefährliche Halbwissen bis Nichwissen
Wie Norbert schon schrieb ist bei Fahrzeugen wo der Haken das Kennzeichen verdeckt ein Eintrag in der ABE

Deswegen ist es von gaaanz Oben abgesegnet das man den Haken abnehmen muss...
Dirk
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 24.10.2011 16:41
von Tessala
Hallo,
also wenn ich bei Google "Abnehmbare AHK abnehmen?" eingebe kommt alles andere als eindeutigkeit raus. Sehr viele Gesetze, Verordnungen, etc. danach wieder genug zitate, die das wiederlegen. Nichtmal unter RA
Ich bleibe dabei: Solange ich nichts in meiner Bedienungsanleitung lese oder von der Polizei angehalten werden bleibt der Haken bei kurzem nichtgebrauch dran.
Ansonsten verabschiede ich mich aus dem Threat, bis sich wirklcih was eindeutiges ergibt.
Gruß
Marck
Re: Teilschuld bei Auffahrunfall wg. nicht abgenommener AHK?
Verfasst: 24.10.2011 16:43
von KlappiRappi
Was Eindeutigeres wie ein ABE soll es denn noch geben
Dirk