Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Themen um Zulassung, Versicherung, Steuern, TÜV-Prüfungen, Vollabnahmen, Kurzzeitkennzeichen und Import von Klappern und Faltern
Neandertaler
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Re: kaufberatung

Beitrag von Neandertaler »

Da hast du aber mal ziemlich flott eine Antwort erhalten...

Ok, das sollte man jetzt erstmal als gegeben hinnehmen, damit sollte die Diskussion dann auch beendet sein. Wobei mir jetzt die Frage in den Sinn kommt: warum bei Haftpflicht ja und warum wird bei Kasko dann von grober Fahrlässigkeit gesprochen wo man sich doch an die STVO hält? Damit möchte ich jetzt aber keine neue Diskussion hier aufwerfen, ist mir nur gerade aufgefallen.

Jedenfalls danke dass du dir die Mühe gemacht hast.
VG
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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Fuzzy »

Naja, evtl weil du bei Haftpflicht einem dritten Schaden zufügst und bei der Kasko dir selber.

Nachtrag: Könnte evtl ein Mod/Admin hieraus ein neues Thema mit der Überschrift "Versicherungsschutz im Ausland" oder so ähnlich machen? War doch ziemlich Off-Topic.
Zuletzt geändert von Niels$ am 30.08.2018 07:53, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Überschrift geändert
Gruß Ralf
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Re: kaufberatung

Beitrag von Per »

Offtopic:
[quote="Neandertaler"]Wie ich bereits erwähnt habe, diese Diskussion gab es vor einiger Zeit mit Motorradanhängern, da war ich auch z. T. mit involviert. Der Sachverhalt ist absolut identisch.[/quote]
In D dürfen die max 60 fahren, dürfen die damit überhaupt auf die Autobahn? Bauartbedingt könnten die ja mehr...
Gruss Per

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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Neandertaler »

Ja, definitv ja. In D gilt die Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen von 60km/h. Und damit wird diese Mindestforderung erfüllt, auch wenn man damit ein echtes Hindernis darstellen kann.
Nun sieht man meist große Kranwagen, die haben einen Aufkleber mit 62km/h. Was es damit auf sich hat (also 2km/h mehr) weiß ich auch nicht.

Und richtig: es gab jede Menge Fahrversuche die eindeutig belegen, dass Tempo 130 damit sogar noch sehr stabil ist - keine Pendelneigung etc.
Seinerzeit wollte man lediglich eine Gleichstellung mit PKW-Anhängern erreichen, also Standard 80km/h, unter gewissen Auflagen 100km/h. Mehr wurde von den Motorradfahrern nicht gefordert.

Leider blieb der Kampf erfolglos, die Lobby war einfach zu klein.

VG
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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Vilbel »

Neandertaler hat geschrieben:Ja, definitv ja. In D gilt die Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen von 60km/h. Und damit wird diese Mindestforderung erfüllt, auch wenn man damit ein echtes Hindernis darstellen kann.
Nun sieht man meist große Kranwagen, die haben einen Aufkleber mit 62km/h. Was es damit auf sich hat (also 2km/h mehr) weiß ich auch nicht.
Nicht ganz korrekt formuliert:
Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden , wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit MEHR als 60 km/h beträgt

Diese Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit haben diese Moppedanhänger. Mein PAv 41 aus 1971 z.B. hat da 70km/h eingetragen.
Vermutlich da der alte Reifen nur 70km/h konnte. Der neue Reifen eines Leichtflugzeuges kann 120km/h, trotzdem habe ich 70km/h drin stehen.

Bedingung für BAB also erfüllt, auch wenn ich da nur 60km/h fahren DARF. Aber wer will das schon?
100km/h problemlos möglich, aber erzähl das mal dem TÜV oder dem Trachtenverein.

Inzwischen hab ich das Gespann verkauft.
War ne nette Sache, mir aber zu anstrengend mit 60 zu fahren oder auf jeder Fahrt vom Fahrverbot bedroht zu sein.

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Gruß Olaf
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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Per »

Neandertaler hat geschrieben:Nun sieht man meist große Kranwagen, die haben einen Aufkleber mit 62km/h. Was es damit auf sich hat (also 2km/h mehr) weiß ich auch nicht.
62 ist mehr als 60. Und 1 km/h Reserve ;)
Gruss Per

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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Neandertaler »

§18 STVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Auszug):
"...(5) Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
2. für
a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger

60 km/h, ...
"

Richtig ist zwar, dass unter (1) "mehr als 60km/h" steht, wird aber unter (2) wieder ausgehebelt. Der Widerspruch ist perfekt :ichdoof: ...

Aber dein Gespann war ja echt niedlich. Für den Anhänger fällt mir nichts anderes ein als "putzig". :dhoch: Verkaufsargument kann ich aber voll nachvollziehen. Eben wegen der Fahrstabilität wollte ich am Motorrad einen Anhänger haben, aber diese Regelung hat mich dann doch davon abgehalten. Also was macht man dann mit einem Motorrad wenn man campen will? Natürlich, man nutzt die maximale Höhe von 4m aus :D ... war zwar nicht sehr fahrstabil, aber erlaubt (ok, 4m waren es nicht ganz).

Aber nochmal zu den 62er-Schild: "mehr als 60km/h" könnte ich als Erklärung noch verstehen, aber 1km/h "Sicherheit" bei der deutschen Genauigkeit bei den Bürokraten nicht (auch wenn vielleicht nicht ganz ernst gemeint).
Würde mich aber wirklich mal interessieren, denn gemäß (2) würden ja auch 60 reichen.
VG
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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Per »

Neandertaler hat geschrieben:Richtig ist zwar, dass unter (1) "mehr als 60km/h" steht, wird aber unter (2) wieder ausgehebelt. Der Widerspruch ist perfekt
Und die 60 für das Gespann sind StVO, wieviel das Gespann "bauartbedingt" kann, ist damit nicht angegeben. Also eins ist StVO, eins StVZO. Ist wie mit den drei 80er Schildern nach StVZO, wenn dein (neuer) Anhänger keine 100 kann; wenn er aber 100 kann, musst du nach StVO ein 100er Schild dran haben, um die 100 auch fahren zu dürfen.
Neandertaler hat geschrieben:Würde mich aber wirklich mal interessieren, denn gemäß (2) würden ja auch 60 reichen.
"60" sind aber nicht "mehr als 60"! Erst 61 sind mehr, + 1 Reserve = 62.
Gruss Per

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Re: Versicherungsschutz bei höheren zul. Geschwindigkeiten

Beitrag von Neandertaler »

Demnach würde der Aufkleber "62km" also für die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit stehen, und gem. STVO "60km/h" überschreiten? - soweit logisch, aber warum gerade 62? Mit "Sicherheitsreserven" wird weder bei der STVO noch STVZO gearbeitet.

"wieviel das Gespann "bauartbedingt" kann, ist damit nicht angegeben...":
Das regelt die STVZO, da du Motorradanhänger nicht mehr als max. 60km/h zugelassen bekommst. Ist leider so, der TÜV wird dir eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 60 bescheinigen, egal, was das Ding tatsächlich kann.
Da du die AHK am Motorrad im Gegensatz zum Auto eintragen lassen musst, wird dir in die Fahrzeugpapiere auch gleich der Passus mit eingetragen dass du im Gespannbetrieb max. 60km/h fahren darfst (Bauartbedingt!).
Es mag sein dass dies bei alten Schätzchen, wie bei deinem, noch anders gehandhabt wurde. Bei modernen Motorrädern, wie z. B. die Goldwings, ist es aber exakt so.

Fakt ist aber, dass du zwar "nur" 60 damit fahren darfst, aber dennoch auf die Autobahnen darfst (obwohl "mehr als 60"). Frag mich jetzt nicht wie das gerechtfertigt ist, ich sehe das so wie ich oben beschrieben habe.
VG
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